+Artikel 21 1

Artikel 21 1

(1)   Die Kommission legt nach Konsultation des GEREK dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

Der erste dieser Berichte wird bis zum 30. Juni 2025 und der zweite bis zum 30. Juni 2029 vorgelegt.

In den Berichten werden unter anderem folgende Elemente beurteilt:

a)

die Auswirkungen des Ausbaus und der Einführung von Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation auf dem Roamingmarkt;

b)

die Wirksamkeit der Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstqualität gegenüber den Roamingkunden, die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen und des Zugangs zu den verschiedenen Netztechnologien und -generationen;

c)

die Intensität des Wettbewerbs auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene des Roamingmarkts, insbesondere die von den Betreibern tatsächlich gezahlten Vorleistungsentgelte und die Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger oder neu in den Markt eingetretener Betreiber und der Betreiber virtueller Mobilfunknetze, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Roamingvorleistungsvereinbarungen, des über Handelsplattformen und ähnliche Instrumente gehandelten Verkehrs und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;

d)

die Entwicklung des Maschine-zu-Maschine-Roamings einschließlich des Roamings für IoT-Geräte;

e)

der Grad, zu dem die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere des — auf der Grundlage von Informationen der nationalen Regulierungsbehörden eingeleiteten — Verfahrens der vorherigen Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 6 bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat;

f)

die Entwicklung der für Endkunden verfügbaren Tarife;

g)

die Änderungen der Nutzungsstruktur bei Datendiensten im Inland und für Roaming einschließlich der Änderungen des Reiseverhaltens der Endnutzer in Europa, die durch Umstände wie Pandemien, beispielsweise die COVID-19-Pandemie, oder Naturkatastrophen verursacht werden;

h)

ob die Heimatnetzbetreiber in der Lage sind, die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle zu erhalten, und in welchem Umfang ausnahmsweise Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 6 genehmigt wurden;

i)

ob die Betreiber besuchter Netze in der Lage sind, die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste zu decken, wobei den aktuellen Informationen über den Netzausbau sowie den Entwicklungen der technischen Kapazitäten, der Preisgestaltung und den Netzbeschränkungen Rechnung zu tragen ist, etwa der Möglichkeit, Kostenmodellberechnungen einzubeziehen, die nicht auf dem Verbrauch, sondern auf der Kapazität beruhen;

j)

die Auswirkungen der Anwendung von Regelungen der angemessenen Nutzung — auch auf den Verbrauch durch die Endnutzer — durch die Betreiber im Einklang mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Durchführungsrechtsakten, einschließlich der Ermittlung von Unstimmigkeiten bei der Anwendung und Durchsetzung von Regelungen der angemessenen Nutzung sowie die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Anwendung solcher Regelungen;

k)

das Ausmaß, in dem Roamingkunden und -betreiber Probleme im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten haben, und die Einführung der gemäß Artikel 16 Unterabsatz 1 Buchstabe a eingerichteten Datenbank der Nummernbereiche von Mehrwertdiensten;

l)

die Anwendung der Maßnahmen dieser Verordnung und Beschwerden im Zusammenhang mit der Nutzung von Notrufen beim Roaming;

m)

Beschwerden im Zusammenhang mit unbeabsichtigtem Roaming.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung