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+Artikel 21 2 |
Artikel 21 2(2) Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den Märkten für unionsweites Roaming erhebt das GEREK regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklungen der Endkunden- und Vorleistungsentgelte für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, einschließlich der für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr berechneten Vorleistungsentgelte, über die Auswirkungen des Ausbaus und der Einführung von Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation auf dem Roamingmarkt, über die Nutzung von Handelsplattformen und ähnlichen Instrumenten, über die Entwicklung des Maschine-zu-Maschine-Roamings und von IoT-Geräten sowie über den Umfang, in dem Roamingvorleistungsvereinbarungen auch die Dienstqualität regeln und den Zugang zu verschiedenen Netztechnologien und -generationen vorsehen. Erforderlichenfalls können die nationalen Regulierungsbehörden diese Daten in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden bereitstellen. Das GEREK erhebt außerdem regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung durch die Betreiber, die Entwicklung der reinen Inlandstarife, die Anwendung der Tragfähigkeitsmechanismen und Beschwerden über das Roaming und die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstqualität. Wo dies zweckmäßig erscheint, stimmen sich die nationalen Regulierungsbehörden mit anderen zuständigen Behörden ab und erheben Daten von diesen. Das GEREK erfasst regelmäßig zusätzliche Informationen über die Transparenz, über die Anwendung von Maßnahmen für Notrufe, über Mehrwertdienste und über das Roaming in nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen und stellt diese Informationen zur Verfügung. Das GEREK erhebt Daten über die Roamingvorleistungsvereinbarungen, die nicht den in Artikel 9, 10 oder 11 vorgesehenen Höchstbeträgen der Roamingvorleistungsentgelte unterliegen, sowie über die Anwendung vertraglicher Maßnahmen auf der Vorleistungsebene zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union. Die vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten werden der Kommission mindestens einmal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten. Bis zum 30. Juni 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten einen Zwischenbericht und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor. Auf der Grundlage der gemäß dem vorliegenden Absatz erhobenen Daten berichtet das GEREK regelmäßig darüber, wie sich in den Mitgliedstaaten die Preise und die Muster bei der Nutzung von Inlands- und Roamingdiensten entwickeln, wie sich die tatsächlichen Roamingvorleistungsentgelte für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten entwickeln und über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Vorleistungsentgelten und Vorleistungskosten für Roamingdienste. Das GEREK prüft, wie eng diese Elemente miteinander zusammenhängen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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