+Artikel 22 Mitteilungspflicht

Artikel 22 Mitteilungspflicht

Artikel 22

Mitteilungspflicht

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden und, soweit relevant, der anderen zuständigen Behörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung