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+Artikel 22 Mitteilungspflicht |
Artikel 22 MitteilungspflichtArtikel 22 Mitteilungspflicht Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden und, soweit relevant, der anderen zuständigen Behörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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