+Artikel 24 2

Artikel 24 2

Die Verpflichtung der Roaminganbieter, Informationen über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Nummernbereiche für Mehrwertdienste und Informationen über die in Artikel 15 Absatz 2 genannten alternativen Notrufzugangsarten im Hinblick auf die Informationen in den in Artikel 16 genannten Datenbanken bereitzustellen, gilt jedoch ab dem 1. Juni 2023.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung