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Artikel 24 2
Die Verpflichtung der Roaminganbieter, Informationen über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Nummernbereiche für Mehrwertdienste und Informationen über die in Artikel 15 Absatz 2 genannten alternativen Notrufzugangsarten im Hinblick auf die Informationen in den in Artikel 16 genannten Datenbanken bereitzustellen, gilt jedoch ab dem 1. Juni 2023.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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