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Artikel 1 1

(1)   Diese Richtlinie regelt die Benennung benannter Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern bestimmter Diensteanbieter, die in der Union Dienste anbieten, zwecks Entgegennahme, Befolgung und Durchsetzung von Entscheidungen und Anordnungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren erlassen werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung