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Artikel 1 1(1) Diese Richtlinie regelt die Benennung benannter Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern bestimmter Diensteanbieter, die in der Union Dienste anbieten, zwecks Entgegennahme, Befolgung und Durchsetzung von Entscheidungen und Anordnungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren erlassen werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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