+Artikel 1 2

Artikel 1 2

(2)   Diese Richtlinie gilt für Entscheidungen und Anordnungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1543, der Richtlinie 2014/41/EU und des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Richtlinie gilt auch für Entscheidungen und Anordnungen zum Zwecke der Erhebung elektronischer Beweismittel auf der Grundlage des nationalen Rechts, die ein Mitgliedstaat an eine natürliche oder juristische Person richtet, die als Vertreter oder benannte Niederlassung eines Diensteanbieters im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats handelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung