|
+Artikel 1 3 |
Artikel 1 3(3) Diese Richtlinie lässt die Befugnisse der nationalen Behörden nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts unberührt, sich direkt an die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden, um elektronische Beweismittel in Strafverfahren zu erheben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|