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Artikel 1 5(5) Diese Richtlinie gilt für Diensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Nummer 1, die ihre Dienste in der Union anbieten. Sie gilt nicht für Diensteanbieter, die im Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats niedergelassen sind und ihre Dienste nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anbieten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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