+Artikel 3 1

Artikel 3 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Diensteanbieter, die in der Union Dienste anbieten, mindestens einen Adressaten für die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen benennen oder bestellen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 fallen (im Folgenden „Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen“), die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Beweiserhebung in Strafverfahren erlassen wurden, und zwar wie folgt:

a)

für Diensteanbieter mit Rechtspersönlichkeit, die in der Union niedergelassen sind, stellen die Mitgliedstaaten, in denen die Diensteanbieter niedergelassen sind, sicher, dass diese Diensteanbieter die benannte(n) Niederlassung(en) benennen, die für die im einleitenden Teil dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten verantwortlich ist;

b)

für Diensteanbieter, die nicht in der Union niedergelassen sind und Rechtspersönlichkeit besitzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, den oder die für die im einleitenden Teil dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten verantwortlichen Vertreter in Mitgliedstaaten bestellen, die sich an den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Instrumenten beteiligen;

c)

für Diensteanbieter, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die sich nicht an den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Instrumenten beteiligen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, den oder die für die im einleitenden Teil dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten verantwortlichen Vertreter, in den Mitgliedstaaten bestellen, die sich an diesen Instrumenten beteiligen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung