+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Adressaten

a)

ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem die Diensteanbieter ihre Dienste anbieten, und

b)

Vollstreckungsverfahren unterworfen werden können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung