+Artikel 3 3

Artikel 3 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen, an die dazu gemäß Absatz 1 benannte Niederlassung oder den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten oder bestellten Vertreter gerichtet werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung