|
+Artikel 3 3 |
Artikel 3 3(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen, an die dazu gemäß Absatz 1 benannte Niederlassung oder den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten oder bestellten Vertreter gerichtet werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|