+Artikel 3 4

Artikel 3 4

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, ihre benannten Niederlassungen und Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstatten, um den seitens eines Mitgliedstaates ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzukommen. Die Mitgliedstaaten überprüfen ferner, dass die benannten Niederlassungen oder die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Vertreter von den Diensteanbietern mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet wurden, um den diesen Entscheidungen und Anordnungen nachzukommen, die ihnen von einem Mitgliedstaat zugehen, und dass sie, wenn sie die betreffenden Entscheidungen und Anordnungen entgegennehmen, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung