(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sowohl die benannte Niederlassung oder der bestellte Vertreter als auch der Diensteanbieter gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können, wenn sie gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit Entscheidungen und Anordnungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nicht bei Erhalt nachkommen, sodass gegen jeden von ihnen Sanktionen verhängt werden können, wenn einer von ihnen seinen Pflichten nicht nachkommt. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es dem Diensteanbieter oder der benannten Niederlassung oder gegebenenfalls dem Vertreter nicht möglich ist, die Nichtbefolgung dieser Pflichten damit zu rechtfertigen, dass geeignete interne Verfahren im Verhältnis zwischen dem Diensteanbieter und der benannten Niederlassung bzw. dem Vertreter fehlen. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt nicht für Handlungen oder Unterlassungen entweder des Diensteanbieters oder der benannten Niederlassung bzw. des Vertreters, die in dem Mitgliedstaat, der die Sanktionen verhängt, einen Straftatbestand darstellen.