+Artikel 3 6

Artikel 3 6

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in der Union Dienste anbieten, verpflichtet sind, bis zum 18. August 2026 benannte Niederlassungen zu benennen oder Vertreter zu bestellen, und dass Diensteanbieter, die nach dem 18. Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der Union beginnen, verpflichtet sind, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit dem Anbieten von Diensten in der Union beginnen, benannte Niederlassungen zu benennen oder Vertreter zu bestellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung