|
+Artikel 4 1 |
Artikel 4 1(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Diensteanbieter, der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder Dienste anbietet, der gemäß Artikel 6 benannten zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem seine benannte Niederlassung niedergelassen oder sein Vertreter ansässig ist, die Kontaktdaten dieser Niederlassung oder dieses Vertreters und alle diesbezüglichen Änderungen schriftlich mitteilt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|