+Artikel 4 2

Artikel 4 2

(2)   In der Mitteilung nach Absatz 1 ist anzugeben, welche Amtssprache(n) der Union im Sinne der Verordnung Nr. 1 des Rates (15) im Austausch mit dem Vertreter oder der benannten Niederlassung verwendet werden kann/können. Zu diesen Sprachen muss eine oder mehrere eine oder mehrere der im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegten Amtssprachen gehören, in dem die benannte Niederlassung niedergelassen oder der Vertreter ansässig ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung