+Artikel 4 3

Artikel 4 3

(3)   Benennt ein Diensteanbieter mehrere benannte Niederlassungen oder bestellt er mehrere Vertreter gemäß Artikel 3 Absatz 1, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser Diensteanbieter in der in Absatz 1 genannten Mitteilung den genauen räumlichen Geltungsbereich der Benennung dieser benannten Niederlassungen oder der Bestellung des Vertreters angibt. In der Mitteilung ist anzugeben, welche Amtssprache(n) der Union im Austausch mit der jeweiligen benannten Niederlassung oder dem jeweiligen Vertreter verwendet werden kann/können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung