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Artikel 4 4(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihnen gemäß diesem Artikel mitgeteilten Informationen auf einer speziellen Internet-Seite des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen öffentlich zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Informationen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Informationen können weiter verbreitet werden, um sie den zuständigen Behörden leichter zugänglich zu machen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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