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+Artikel 6 1 |
Artikel 6 1(1) Die Mitgliedstaaten benennen im Einklang mit ihrer Rechtsordnung eine oder mehrere zentrale Behörden, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie kohärent unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips angewandt wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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