+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zentrale(n) Behörde(n) mit, die sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Liste der benannten zentralen Behörden und macht sie öffentlich zugänglich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung