+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Behörden sich untereinander abstimmen und zusammenarbeiten, sich gegebenenfalls auch mit der Kommission abstimmen und mit ihr zusammenarbeiten, und dass die zentralen Behörden einander durch alle geeigneten Informationen und Amtshilfe unterstützen, um eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu gewährleisten. Die Abstimmung, Zusammenarbeit und Bereitstellung von Informationen und Amtshilfe erstrecken sich insbesondere auf Durchsetzungsmaßnahmen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung