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+ANHANG VII MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ÜBERWACHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ VON RECHENZENTREN |
ANHANG VII MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ÜBERWACHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ VON RECHENZENTREN
ANHANG VII MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ÜBERWACHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ VON RECHENZENTREN In Bezug auf die Energieeffizienz von Rechenzentren gemäß Artikel 12 werden folgende Mindestangaben überwacht und veröffentlicht:
a)
Name des Rechenzentrums, Name des Eigentümers und des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
b)
Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
c)
Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, unter anderem für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien, wobei als Grundlage gegebenenfalls die CEN/CENELEC-Norm EN 50600-4 „Informationstechnik – Einrichtungen und Infrastrukturen von Rechenzentren“ Verwendung findet, bis der gemäß Artikel 33 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt in Kraft tritt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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