+Artikel 6 4

Artikel 6 4

(4)   Handelt es sich bei den Vermögenswerten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei

a)

die Notwendigkeit, diese Vermögenswerte zu schützen und zu verwerten;

b)

die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger;

c)

die Notwendigkeit, wettbewerbsbestimmte und gut funktionierende Märkte zu gewährleisten und neue Technologien zu entwickeln;

d)

die Notwendigkeit der Kontinuität der vom Programm erbrachten Dienste.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung