(4) Handelt es sich bei den Vermögenswerten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei
|
a)
|
die Notwendigkeit, diese Vermögenswerte zu schützen und zu verwerten;
|
|
b)
|
die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger;
|
|
c)
|
die Notwendigkeit, wettbewerbsbestimmte und gut funktionierende Märkte zu gewährleisten und neue Technologien zu entwickeln;
|
|
d)
|
die Notwendigkeit der Kontinuität der vom Programm erbrachten Dienste.
|