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+Artikel 11 4 |
Artikel 11 4(4) Jeder Programmteilnehmer benennt eine für sichere Konnektivität zuständige Behörde. Für die Programmteilnehmer gilt die in Absatz 1 genannte Anforderung als erfüllt, wenn sie den folgenden beiden Kriterien genügen:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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