+Artikel 13 1

Artikel 13 1

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms und für die Deckung der damit verbundenen Risiken beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 1,65 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird aus dem MFR 2021-2027 mit folgenden Richtbeträgen aufgeteilt:

a)

1 Mrd. EUR aus Rubrik 1 (Binnenmarkt, Innovation und Digitales);

b)

0,5 Mrd. EUR aus Rubrik 5 (Sicherheit und Verteidigung);

c)

0,15 Mrd. EUR aus Rubrik 6 (Nachbarschaft und die Welt).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung