+KAPITEL IV Durchführung des Programms
---+Artikel 19 Durchführungsmodell
------+Artikel 19 1
------+Artikel 19 2
------+Artikel 19 3
------+Artikel 19 4
------+Artikel 19 5
------+Artikel 19 6
------+Artikel 19 7
------+Artikel 19 8
------+Artikel 19 9
------+Artikel 19 10
---+Artikel 20 Grundsätze der Auftragsvergabe
------+Artikel 20 1
------+Artikel 20 2
---+Artikel 21 Vergabe von Unteraufträgen
------+Artikel 21 1
------+Artikel 21 2
------+Artikel 21 3
------+Artikel 21 4
---+Artikel 22 Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union
---+Artikel 23 Schutz der finanziellen Interessen der Union

KAPITEL IV Durchführung des Programms

KAPITEL IV Durchführung des Programms

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 Durchführungsmodell
Artikel 20 Grundsätze der Auftragsvergabe
Artikel 21 Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 22 Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union

Artikel 22

Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union

Sofern dies für den Schutz der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit der operativen Systeme der Union erforderlich und angemessen ist, werden in den Vergabeverfahren zur Umsetzung dieses Programms die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/696 angewandt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die strategische Autonomie der Union — insbesondere in Bezug auf Technologie, über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg und unter Wahrung einer offenen Wirtschaft — gefördert werden soll.

Artikel 23 Schutz der finanziellen Interessen der Union

Artikel 23

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassenen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung