+Artikel 30 1
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Artikel 30 1
(1) Die Kommission sorgt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und mit Unterstützung der Agentur für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:
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a)
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Schutz der Boden- und Weltrauminfrastruktur sowie der Bereitstellung von Diensten, insbesondere gegen physische Angriffe oder Cyberangriffe, einschließlich Störungen bei Datenströmen,
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b)
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Kontrolle und Verwaltung von Technologietransfers,
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c)
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Entwicklung und Bewahrung der erworbenen Kompetenzen und des erworbenen Know-hows in der Union,
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d)
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Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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