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+Artikel 45 2 |
Artikel 45 2(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8 Absatz 4 und 41 Absatz 3 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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