|
+Artikel 15 Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten |
Artikel 15 Nationaler Beitrag zu den geschätzten GesamtkostenArtikel 15 Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten Die Mitgliedstaaten tragen mindestens zu 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne bei. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|