+Artikel 15 Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten

Artikel 15 Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten

Artikel 15

Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten

Die Mitgliedstaaten tragen mindestens zu 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne bei.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung