+ANHANG V Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5

ANHANG V Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5




ANHANG V

Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5

1.   MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN AUFZUBEWAHREN SIND:

1. 

Daten zur Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders:

a) 

Name;

b) 

CBAM-Kontonummer.

2. 

Daten zu eingeführten Waren:

a) 

Art und Menge jeder Art von Waren;

b) 

Ursprungsland;

c) 

tatsächliche Emissionen oder Standardwerte.

2.   MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR GRAUE EMISSIONEN IN EINGEFÜHRTEN WAREN, DIE AUF DER GRUNDLAGE VON TATSÄCHLICHEN EMISSIONEN ERMITTELT WERDEN, AUFZUBEWAHREN SIND:

Für jede Art von eingeführten Waren, bei denen graue Emissionen auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, sind folgende zusätzliche Daten aufzubewahren:

a) 

Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

b) 

Kontaktangaben des Betreibers der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

c) 

der Prüfbericht gemäß Anhang VI;

d) 

die spezifischen grauen Emissionen der Waren;

▼M1

e) 

Informationen und die verwendete Methode zur Berechnung der grauen Emissionen.

▼B

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung