+ANHANG VII Der massenbasierte Schwellenwert

ANHANG VII Der massenbasierte Schwellenwert




ANHANG VII

Der massenbasierte Schwellenwert

1. Der in Artikel 2a genannte massenbasierte Schwellenwert wird auf 50 Tonnen Eigenmasse festgesetzt.

2. Zu dem in Artikel 2a Absatz 3 genannten Zweck ist folgende Methode anzuwenden:

image

so ausgewählt, dass

image

Hierbei

ist 99 %

die Emissionszielvorgabe;

istimage

der Massenschwellenwert in Tonnen, der es ermöglicht, eine bestimmte Emissionszielvorgabe zu erfassen;

sind die jährlichen Emissionen je Einführer:image

ist qi,j

die Einfuhrmenge in Tonnen je Einführer i des KN-Codes j;

ist Ji

die Zahl der eingeführten KN-Codes je Einführer i in den vier betrachteten Sektoren (Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Eisen und Stahl);

ist EIj

die Emissionsintensität für den KN-Code j ( 8 );

Total emissions:

die Gesamt-CO2-Emissionen der vier betrachteten CBAM-Sektoren, d. h. die Summe der entsprechenden Emissionen für alle Einführer:

image,

wobei N die Zahl der Einführer ist;

image

die Gesamtmenge in Tonnen derjenigen eingeführten Waren, die in Anhang I aufgeführt sind, je Einführer i;

istimage

eine Indikatorfunktion, die gleich 1 ist, wenn image (d. h. wenn ein Einführer Mengen einführt, die über dem Massenschwellenwert image liegen), andernfalls 0.

Um Unsicherheiten in Bezug auf Veränderungen im Handelsgefüge zu erfassen und gleichzeitig das Umweltziel dieser Verordnung zu wahren, wird der oben genannten Emissionszielvorgabe eine Marge von 0,25 Prozentpunkten hinzugefügt.

Der Schwellenwert ist auf die nächste Zehnerstelle zu runden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung