+ANHANG VII Der massenbasierte Schwellenwert
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ANHANG VII Der massenbasierte Schwellenwert
ANHANG VII
Der massenbasierte Schwellenwert
1. Der in Artikel 2a genannte massenbasierte Schwellenwert wird auf 50 Tonnen Eigenmasse festgesetzt.
2. Zu dem in Artikel 2a Absatz 3 genannten Zweck ist folgende Methode anzuwenden:
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so ausgewählt, dass
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Hierbei
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ist 99 %
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die Emissionszielvorgabe;
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ist
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der Massenschwellenwert in Tonnen, der es ermöglicht, eine bestimmte Emissionszielvorgabe zu erfassen;
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sind die jährlichen Emissionen je Einführer:
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ist qi,j
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die Einfuhrmenge in Tonnen je Einführer i des KN-Codes j;
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ist Ji
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die Zahl der eingeführten KN-Codes je Einführer i in den vier betrachteten Sektoren (Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Eisen und Stahl);
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ist EIj
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die Emissionsintensität für den KN-Code j (
8
);
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Total emissions:
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die Gesamt-CO2-Emissionen der vier betrachteten CBAM-Sektoren, d. h. die Summe der entsprechenden Emissionen für alle Einführer:
,
wobei N die Zahl der Einführer ist;
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die Gesamtmenge in Tonnen derjenigen eingeführten Waren, die in Anhang I aufgeführt sind, je Einführer i;
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ist
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eine Indikatorfunktion, die gleich 1 ist, wenn (d. h. wenn ein Einführer Mengen einführt, die über dem Massenschwellenwert liegen), andernfalls 0.
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Um Unsicherheiten in Bezug auf Veränderungen im Handelsgefüge zu erfassen und gleichzeitig das Umweltziel dieser Verordnung zu wahren, wird der oben genannten Emissionszielvorgabe eine Marge von 0,25 Prozentpunkten hinzugefügt.
Der Schwellenwert ist auf die nächste Zehnerstelle zu runden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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