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+Artikel 92 Änderung der Richtlinie 2008/98/EG |
Artikel 92 Änderung der Richtlinie 2008/98/EGArtikel 92 Änderung der Richtlinie 2008/98/EG In Artikel 8a Absatz 7 der Richtlinie 2008/98/EG wird folgender Unterabsatz angefügt: „ ►C1 Für Batterien im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, ◄ um dafür zu sorgen, dass vor dem 4. Juli 2018 eingerichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung bis zum 18. August 2025 mit diesem Artikel im Einklang stehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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