+KAPITEL V DEZENTRALES IT-SYSTEM
---+Artikel 19 Sichere digitale Kommunikation und sicherer Datenaustausch zwischen zuständigen Behörden und Diensteanbietern sowie zwischen zuständigen Behörden
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
------+Article 19 3.
------+Article 19 4.
------+Article 19 5.
------+Article 19 6.
---+Artikel 20 Rechtswirkung elektronischer Dokumente
---+Artikel 21 Elektronische Signaturen und Siegel
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
---+Artikel 22 Referenzimplementierungssoftware
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
---+Artikel 23 Kosten des dezentralen IT-Systems
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
------+Article 23 5.
---+Artikel 24 Übergangszeitraum
---+Artikel 25 Durchführungsrechtsakte
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
------+Article 25 3.
---+Artikel 26 Ausschussverfahren
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.

KAPITEL V DEZENTRALES IT-SYSTEM

KAPITEL V DEZENTRALES IT-SYSTEM

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 Sichere digitale Kommunikation und sicherer Datenaustausch zwischen zuständigen Behörden und Diensteanbietern sowie zwischen zuständigen Behörden
Artikel 20 Rechtswirkung elektronischer Dokumente

Artikel 20

Rechtswirkung elektronischer Dokumente

Dokumenten, die im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermittelt werden, darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren nach dieser Verordnung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.

Artikel 21 Elektronische Signaturen und Siegel
Artikel 22 Referenzimplementierungssoftware
Artikel 23 Kosten des dezentralen IT-Systems
Artikel 24 Übergangszeitraum

Artikel 24

Übergangszeitraum

Bevor die Verpflichtung zur schriftlichen Kommunikation über das dezentrale IT-System gemäß Artikel 19 anwendbar wird („Übergangszeitraum“), erfolgt die schriftliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den benannten Niederlassungen oder Vertretern im Rahmen dieser Verordnung auf die am besten geeignete alternative Weise, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, für einen raschen, sicheren und zuverlässigen Informationsaustausch zu sorgen. Wenn Diensteanbieter, Mitgliedstaaten oder Agenturen oder Einrichtungen der Union spezielle Plattformen oder andere sichere Kanäle für die Bearbeitung von Ersuchen um Daten von Strafverfolgungs- und Justizbehörden eingerichtet haben, können die Ausstellungsbehörden während dieses Übergangszeitraums auch beschließen, ein EPOC oder EPOC-PR über diese Kanäle an die benannten Niederlassungen oder Vertreter zu übermitteln.

Artikel 25 Durchführungsrechtsakte
Artikel 26 Ausschussverfahren

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung