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+Artikel 10 Ziele für die landseitige Stromversorgung in Binnenhäfen |
Artikel 10 Ziele für die landseitige Stromversorgung in BinnenhäfenArtikel 10 Ziele für die landseitige Stromversorgung in Binnenhäfen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a)
bis zum 31. Dezember 2024 in allen Binnenhäfen des TEN-V-Kernnetzes mindestens eine Anlage zur landseitigen Stromversorgung von Binnenschiffen errichtet wird;
b)
bis zum 31. Dezember 2029 in allen Binnenhäfen des TEN-V-Gesamtnetzes mindestens eine Anlage zur landseitigen Stromversorgung von Binnenschiffen errichtet wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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