(8) Gilt das in Absatz 3 dieses Artikels genannte Teilziel, so erlässt die Kommission bis zum 31. Dezember 2033 Durchführungsrechtsakte, um die Vorschriften für die Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels in Bezug auf Folgendes festzulegen:
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a)
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Prüfung und Berechnung gemäß Artikel 16,
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b)
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anwendbare Flexibilitätsmechanismen gemäß den Artikeln 20 und 21,
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c)
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anwendbare FuelEU-Strafzahlungen gemäß Artikel 23 und gemäß Anhang IV.
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.