+Artikel 12 3
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Artikel 12 3
(3) Die Bewertung gemäß Absatz 2 stützt sich auf folgende Gesichtspunkte:
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a)
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ob die gemeldeten Daten mit den Schätzwerten harmonieren, die auf Schiffsverfolgungsdaten und Merkmalen wie der installierten Motorleistung basieren,
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b)
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ob die gemeldeten Daten keine Unstimmigkeiten aufweisen, insbesondere beim Vergleich der Gesamtmenge des von jedem Schiff jährlich gebunkerten Kraftstoffs und des aggregierten Kraftstoffverbrauchs auf Fahrten,
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c)
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ob die Daten nach Maßgabe der geltenden Vorschriften erhoben wurden und
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d)
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ob die einschlägigen Aufzeichnungen des Schiffs vollständig und schlüssig sind.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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