+Artikel 12 3

Artikel 12 3

(3)   Die Bewertung gemäß Absatz 2 stützt sich auf folgende Gesichtspunkte:

a)

ob die gemeldeten Daten mit den Schätzwerten harmonieren, die auf Schiffsverfolgungsdaten und Merkmalen wie der installierten Motorleistung basieren,

b)

ob die gemeldeten Daten keine Unstimmigkeiten aufweisen, insbesondere beim Vergleich der Gesamtmenge des von jedem Schiff jährlich gebunkerten Kraftstoffs und des aggregierten Kraftstoffverbrauchs auf Fahrten,

c)

ob die Daten nach Maßgabe der geltenden Vorschriften erhoben wurden und

d)

ob die einschlägigen Aufzeichnungen des Schiffs vollständig und schlüssig sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung