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Artikel 6 1

(1)   Alle Einrichtungen der Union legen bis zum 8. April 2025 nach Durchführung einer ersten Cybersicherheitsüberprüfung, wie etwa eines Audits, einen internen Rahmen für Risikomanagement, Governance und Kontrolle im Bereich von Cybersicherheitsrisiken (im Folgenden „Rahmen“) fest. Die Festlegung des Rahmens erfolgt unter der Aufsicht und Verantwortung der jeweiligen höchsten Managementebene der Einrichtung der Union.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung