|
+Artikel 6 1 |
Artikel 6 1(1) Alle Einrichtungen der Union legen bis zum 8. April 2025 nach Durchführung einer ersten Cybersicherheitsüberprüfung, wie etwa eines Audits, einen internen Rahmen für Risikomanagement, Governance und Kontrolle im Bereich von Cybersicherheitsrisiken (im Folgenden „Rahmen“) fest. Die Festlegung des Rahmens erfolgt unter der Aufsicht und Verantwortung der jeweiligen höchsten Managementebene der Einrichtung der Union. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|