+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Der Rahmen muss für ein hohes Maß an Cybersicherheit sorgen. Mit dem Rahmen werden interne Cybersicherheitsstrategien, einschließlich Zielen und Prioritäten, für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals der Einrichtung der Union festgelegt, das mit der Sicherstellung der wirksamen Durchführung dieser Verordnung betraut ist. Der Rahmen umfasst auch Verfahren, mit denen die Wirksamkeit der Umsetzung gemessen wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung