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Artikel 6 3(3) Der Rahmen muss für ein hohes Maß an Cybersicherheit sorgen. Mit dem Rahmen werden interne Cybersicherheitsstrategien, einschließlich Zielen und Prioritäten, für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals der Einrichtung der Union festgelegt, das mit der Sicherstellung der wirksamen Durchführung dieser Verordnung betraut ist. Der Rahmen umfasst auch Verfahren, mit denen die Wirksamkeit der Umsetzung gemessen wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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