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+Artikel 6 4 |
Artikel 6 4(4) Der Rahmen muss regelmäßig im Lichte der sich wandelnden Cybersicherheitsrisiken und mindestens alle vier Jahre überprüft werden. Gegebenenfalls wird auf Ersuchen des gemäß Artikel 10 eingerichteten Interinstitutionellen Cybersicherheitsbeirats der Rahmen einer Einrichtung der Union auf der Grundlage einer Orientierungshilfe des CERT-EU zu ermittelten Sicherheitsvorfällen oder etwaigen bei der Durchführung dieser Verordnung festgestellten Unzulänglichkeiten aktualisiert. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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