+Artikel 10 3

Artikel 10 3

(3)   Dem IICB gehören an:

a)

ein von den folgenden Organen, Einrichtungen und Stellen benannter Vertreter:

i)

Europäisches Parlament,

ii)

Europäischer Rat,

iii)

Rat der Europäischen Union,

iv)

Kommission,

v)

Gerichtshof der Europäischen Union,

vi)

Europäische Zentralbank,

vii)

Rechnungshof,

viii)

Europäischer Auswärtiger Dienst,

ix)

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss,

x)

Europäischer Ausschuss der Regionen,

xi)

Europäische Investitionsbank,

xii)

Europäisches Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung,

xiii)

ENISA,

xiv)

Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB),

xv)

Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm,

b)

drei Vertreter, die vom Netzwerk der Agenturen der Union (EUAN) auf Vorschlag seines IKT-Beratungsausschusses benannt werden, um die Interessen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu vertreten, die ihre eigene IKT-Umgebung betreiben und nicht unter Buchstabe a genannt sind.

Die im IICB vertretenen Einrichtungen der Union streben ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den benannten Vertretern an.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung