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+Artikel 10 4 |
Artikel 10 4(4) Jedes Mitglied des IICB kann einen Stellvertreter haben. Der Vorsitzende kann weitere Vertreter bzw. Vertreterinnen der in Absatz 3 genannten Einrichtungen der Union oder anderer Einrichtungen der Union zur Teilnahme an IICB-Sitzungen einladen, wobei sie kein Stimmrecht haben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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