+Artikel 10 4

Artikel 10 4

(4)   Jedes Mitglied des IICB kann einen Stellvertreter haben. Der Vorsitzende kann weitere Vertreter bzw. Vertreterinnen der in Absatz 3 genannten Einrichtungen der Union oder anderer Einrichtungen der Union zur Teilnahme an IICB-Sitzungen einladen, wobei sie kein Stimmrecht haben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung