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Artikel 10 7(7) Der IICB benennt im Einklang mit seiner Geschäftsordnung aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird für denselben Zeitraum Vollmitglied des IICB. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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