+Artikel 10 7

Artikel 10 7

(7)   Der IICB benennt im Einklang mit seiner Geschäftsordnung aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird für denselben Zeitraum Vollmitglied des IICB.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung