+Artikel 10 10

Artikel 10 10

(10)   Der IICB kann im Wege eines vereinfachten schriftlichen Verfahrens tätig werden, das im Einklang mit seiner Geschäftsordnung eingeleitet wird. Gemäß diesem Verfahren gilt die entsprechende Entscheidung als innerhalb des vom Vorsitzenden vorgegebenen Zeitrahmens gebilligt, sofern kein Mitglied Einwände erhebt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung