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+Artikel 10 12 |
Artikel 10 12(12) Die vom EUAN benannten Vertreter leiten die Beschlüsse des IICB an die Mitglieder des EUAN weiter. Alle Mitglieder des EUAN haben das Recht, diese Vertreter oder den Vorsitz des IICB mit Angelegenheiten zu befassen, die ihrer Ansicht nach dem IICB zur Kenntnis gebracht werden sollten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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