+Artikel 10 12

Artikel 10 12

(12)   Die vom EUAN benannten Vertreter leiten die Beschlüsse des IICB an die Mitglieder des EUAN weiter. Alle Mitglieder des EUAN haben das Recht, diese Vertreter oder den Vorsitz des IICB mit Angelegenheiten zu befassen, die ihrer Ansicht nach dem IICB zur Kenntnis gebracht werden sollten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung