|
+Artikel 10 13 |
Artikel 10 13(13) Der IICB kann einen Exekutivausschuss einsetzen, der ihn bei seiner Arbeit unterstützt, und diesem einige seiner Aufgaben und Befugnisse übertragen. Der IICB legt die Geschäftsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Exekutivausschusses und die Amtszeit seiner Mitglieder fest. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|