+Artikel 10 13

Artikel 10 13

(13)   Der IICB kann einen Exekutivausschuss einsetzen, der ihn bei seiner Arbeit unterstützt, und diesem einige seiner Aufgaben und Befugnisse übertragen. Der IICB legt die Geschäftsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Exekutivausschusses und die Amtszeit seiner Mitglieder fest.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung