(1) Der IICB überwacht gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 wirksam die Durchführung dieser Verordnung und die Umsetzung der angenommenen Leitlinien, Empfehlungen und Aufrufe zum Tätigwerden durch die Einrichtungen der Union. Der IICB kann die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen oder Unterlagen von den Einrichtungen der Union anfordern. Für die Zwecke der Annahme von Compliance-Maßnahmen nach diesem Artikel hat die betroffene Einrichtung der Union kein Stimmrecht, wenn diese Einrichtung der Union direkt im IICB vertreten ist.