+Artikel 12 2
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Artikel 12 2
(2) Stellt der IICB fest, dass eine Einrichtung der Union diese Verordnung oder gemäß dieser Verordnung angenommene Leitlinien, Empfehlungen oder Aufrufe zum Tätigwerden nicht wirksam angewandt oder durchgeführt bzw. umgesetzt hat, so kann er — unbeschadet der internen Verfahren der betreffenden Einrichtung der Union und nachdem er der betreffenden Einrichtung der Union Gelegenheit gegeben hat, ihre Feststellungen darzulegen —
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a)
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an die betreffende Einrichtung der Union eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den Defiziten übermitteln, die hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung festgestellt wurden,
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b)
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nach Anhörung des CERT-EU der betreffenden Einrichtung der Union Leitlinien an die Hand geben, damit sie sicherstellen kann, dass ihr jeweiliges Rahmenwerk, ihre Maßnahmen zum Management von Cybersicherheitsrisiken, ihr Cybersicherheitsplan und ihre Berichterstattung innerhalb einer bestimmten Frist den Bestimmungen dieser Verordnung genügen,
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c)
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eine Verwarnung aussprechen, damit festgestellte Mängel innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden, einschließlich Empfehlungen zur Änderung von Maßnahmen, die von der betreffenden Einrichtung der Union gemäß dieser Verordnung angenommen wurden,
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d)
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eine begründete Mitteilung an die betreffende Einrichtung der Union zu richten, falls Mängel, die in einer gemäß Buchstabe c ausgesprochenen Verwarnung festgestellt wurden, innerhalb der festgelegten Frist nicht ausreichend behoben wurden,
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e)
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Folgendes tun:
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i)
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die Durchführung eines Audits empfehlen oder
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ii)
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verlangen, dass ein Audit von einem externen Prüfungsdienst durchgeführt wird,
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f)
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gegebenenfalls den Rechnungshof im Rahmen seines Mandats über die mutmaßliche Nichteinhaltung unterrichten,
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g)
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eine Empfehlung an alle Mitgliedstaaten und Einrichtungen der Union hinsichtlich einer vorübergehenden Aussetzung der Datenströme an die betreffende Einrichtung der Union abgeben.
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Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist der Adressatenkreis einer Warnung in geeigneter Weise einzuschränken, wenn dies in Anbetracht eines akuten Cybersicherheitsrisikos erforderlich ist.
Die gemäß Unterabsatz 1 ausgegebenen Warnungen und Empfehlungen sind an die höchste Managementebene der betreffenden Einrichtung der Union zu richten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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