|
+Artikel 12 3 |
Artikel 12 3(3) Hat der IICB Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g ergriffen, so legt die betroffene Einrichtung der Union Einzelheiten zu den Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um die vom IICB festgestellten mutmaßlichen Mängel zu beheben. Die Einrichtung der Union legt diese Einzelheiten innerhalb einer mit dem IIZB zu vereinbarenden angemessenen Frist vor. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|