(4) Ist der IICB der Auffassung, dass eine anhaltende Verletzung dieser Verordnung durch eine Einrichtung der Union vorliegt, die unmittelbar auf Handlungen oder Unterlassungen eines Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union, auch auf der höchsten Managementebene, zurückzuführen ist, so fordert der IICB die betreffende Einrichtung der Union auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Aufforderung, disziplinarrechtliche Maßnahmen im Einklang mit den im Statut festgelegten Regeln und Verfahren und sonstigen anwendbaren Regeln und Verfahren in Betracht zu ziehen. Hierzu übermittelt der IICB der betreffenden Einrichtung der Union die erforderlichen Informationen.