|
+Artikel 12 5 |
Artikel 12 5(5) Teilen die Einrichtungen der Union mit, dass sie nicht in der Lage sind, die in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 genannten Fristen einzuhalten, so kann der IICB in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Größe der Einrichtung der Union die Verlängerung dieser Fristen gestatten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|