+Artikel 12 5

Artikel 12 5

(5)   Teilen die Einrichtungen der Union mit, dass sie nicht in der Lage sind, die in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 genannten Fristen einzuhalten, so kann der IICB in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Größe der Einrichtung der Union die Verlängerung dieser Fristen gestatten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung